Sollte der Fördermittelnehmer im Zuge der Projektumsetzung Kenntnis von Menschenrechtsverstößen und/oder Verstößen gegen die von den Vereinten Nationen/der Europäischen Union verhängten Sanktionen erhalten, wird er den Fördermittelgeber hierüber unverzüglich informieren.

Eine Informationspflicht besteht auch für den Fall, dass der Fördermittelnehmer Kenntnis von Korruption im lokalen Projektumfeld erhält. Im Sachbericht ist über gemeinsam mit der lokalen Partnerorganisation getroffene Maßnahmen zur Korruptionsprävention zu berichten.

Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004 ist sinngemäß anzuwenden. Hier geht es zur Verwaltungsvorschrift.

Der Fördermittelnehmer ist zur Einhaltung der bestehenden restriktiven Maßnahmen der Vereinten Nationen/der Europäischen Union verpflichtet.